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Checklist: Was können Kommunen für die Aufnahme von Schutzsuchenden tun?

Published 2024/05/29

Hier finden Sie 20 konkrete Möglichkeiten, wie solidarische Städte in Deutschland zur Aufnahme und Relocation von Geflüchteten aus dem Ausland beitragen können.

Die Handlungsempfehlungen sind Teil des Moving Cities Leitfadens "Wie Kommunen Menschen schützen können" und basieren auf der Rechtsstudie von Dr. Helene Heuser "Das Recht zu schützen – Proaktive Flüchtlingsaufnahme von Ländern und Kommunen".

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Was können Ausländerbehörden tun?

Etablierte Visaverfahren zur Aufnahme von Schutzsuchenden nutzen

Schutzsuchende könnten einen legalen Zugangsweg zum Schutz in Deutschland über die etablierten Visumverfahren (die derzeit noch kaum für die Flüchtlingsaufnahme genutzt werden) erhalten. Hierfür müssen die Schutzsuchenden grundsätzlich kein Asylverfahren durchlaufen (für Asylgesuche auf deutschem Territorium ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig), stattdessen prüfen das Auswärtige Amt bzw. seine Auslandsvertretungen unter Beteiligung von Ländern und Kommunen die Visumvoraussetzungen, z.B. ob im konkreten Fall humanitäre Gründe für ein Visum vorliegen. Die Kommunen sind als Träger der Ausländerbehörden im Auftrag der Länder in die Visumvergabe eingebunden: Die Ausländerbehörden (und die obersten Landesbehörden) sind zuständig für die Abgabe von Zustimmungen zu der Visumerteilung durch den Bund (bzw. durch die Auslandsvertretungen v.a. in Form der deutschen Botschaften im Ausland). Eine Zustimmung muss der Bund bei der kommunalen Ausländerbehörde des zukünftigen Wohnortes insbesondere dann einholen, wenn ein Visum zu einem längerfristigen Zweck aus humanitären Gründen, zum Familiennachzug, zum Schulbesuch, zur selbstständigen Tätigkeit oder zu einer Beschäftigung im regionalen Interesse beantragt wird. Dies trifft allerdings nicht bei einem Kurzaufenthalt oder zu längerfristigen anderen Bildungs-/Erwerbstätigkeiten zu – hier kann der Bund alleine über die Visavergabe entscheiden. Der Bund (bzw. die Botschaft) soll sich im Regelfall an das Votum der Ausländerbehörde halten; er kann die Visumerteilung allerdings ablehnen, wenn er die Visumvoraussetzungen nicht erfüllt sieht.

Kommunale Aufnahmebereitschaft in die Visumvergabe einbeziehen

Bei der Entscheidung über die Abgabe einer Zustimmung zur Visumerteilung im Einzelfall dürfen die Kommunen im Rahmen der Gesetze wohlwollend im Sinne der Flüchtlingsaufnahme entscheiden. Denn der Zweck des Aufenthaltsgesetzes dient auch der Ermöglichung von Zuwanderung „unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen (...) und der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland” (§ 1 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz). Die signalisierte Aufnahmebereitschaft der Kommunen sowie die humanitäre Lage der Antragsteller:innen müssen somit in das Ermessen bei der Visavergabe (und beim Erlass von Aufnahmeprogrammen durch die Länder und den Bund; hierzu unten mehr) einbezogen werden. Da dem behördlichen Ermessen im Migrationsrecht eine hohe Bedeutung zukommt, haben die kommunalen Ausländerbehörden hier vergleichsweise weite Entscheidungsspielräume.

Hinweis: Achtung: Die Nichtbeachtung der erklärten Aufnahmebereitschaft kann umgekehrt sogar als Ermessensfehler und damit als rechtswidrig eingestuft werden.

Mit Vorab-Zustimmungen die Visavergabe begünstigen und beschleunigen

Die Vertretungen des Bundes im Ausland (vor allem die Botschaften und Konsulate) müssen in vielen Fällen die Zustimmung zur Erteilung eines Visums bei den lokalen Ausländerbehörden in Deutschland einholen und sollen sich im Regelfall an deren Votum halten. Besonders eine Vorab-Zustimmung der Ausländerbehörde kann die Entscheidung der Auslandsvertretung zur Visumvergabe positiv beeinflussen. Vorab-Zustimmungen kommen vor allem bei dringenden Fällen (wie im Falle von Schutzsuchenden) sowie bei einem besonderen öffentlichen Interesse (wie bei einer vom Gemeinderat erklärten besonderen Aufnahmebereitschaft) in Betracht und liegen generell im Ermessen der Ausländerbehörde. Wenn keine Pflicht zur generellen Vorab-Zustimmung für Ausländerbehörden vorliegt (etwa im Rahmen von Aufnahmeprogrammen), können Visum-Antragsteller:innen und ihre Unterstützer:innen sie im Einzelfall bei der lokalen Ausländerbehörde einholen und dann gemeinsam mit ihrem Visumantrag der Auslandsvertretung vorlegen. Die Erteilung der Vorab-Zustimmung kann die Vergabe des Visums erheblich beschleunigen oder sogar erst in Gang setzen.

Hinweis: Auch die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall die Vorab-Zustimmung erteilen, oder im Rahmen von humanitären Aufnahmeprogrammen ihre generelle Vorab-Zustimmung erklären.

Komplementäre (nicht-humanitäre) Zugangswege nutzen

“Wir sind der Auffassung, dass Maßnahmen zur Umsetzung der folgenden dauerhaften Lösungen getroffen werden sollen: auf Freiwilligkeit beruhende Rückführung, lokale Lösungen und Neuansiedlung sowie ergänzende Wege zur Aufnahme.” UN-Generalversammlung, New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten, 2016 Schutzsuchende können auch über nicht-humanitäre Visa wie Arbeitsvisa, Bildungsvisa und Visa zum Familiennachzug einreisen. Die UN fordert dies sogar explizit. Zwar ist nicht bei allen Visa die Zustimmung der kommunalen Ausländerbehörden vorgesehen. Eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist jedoch erforderlich für ein Visum zum Schulbesuch, zum Familiennachzug, zur selbstständigen Tätigkeit oder zu einer Beschäftigung im regionalen Interesse. Auch hier kann die kommunale Ausländerbehörde eine begünstigende (Vorab-)Zustimmung abgeben (siehe 2.1.3.) und dabei von den Regelvoraussetzungen absehen (siehe 2.1.5.).

Hinweis: Die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Schulbesuchs kann beispielsweise die Aufnahme von Kindern aus Flüchtlingslagern wie Moria in Griechenland ermöglichen.

Von den Regelvoraussetzungen für ein Visum absehen

Im Normalfall müssen Antragsteller:innen bestimmte Regelvoraussetzungen zum Erhalt eines Visums erfüllen, wie z. B. die Lebensunterhaltssicherung oder eine Wohnraumerfordernis. Beim Vorliegen von humanitären Gründen kann die Ausländerbehörde bei der (Vorab-) Zustimmung jedoch von diesen Regelvoraussetzungen absehen (das gilt auch für nicht-humanitäre Visa wie Bildungs- und Arbeitsvisa sowie Visa zum Familiennachzug). Humanitäre Gründe liegen beispielsweise bei Personen vor, die unter unhaltbaren Zuständen in einem Flüchtlingslager festsitzen oder in Seenot geraten sind. In Fällen, wo die humanitäre Notlage nicht ausreichend nachgewiesen werden kann, können Kommunen auf der anderen Seite auch zur Aufnahme der schutzsuchenden Person beitragen, indem der Stadt- oder Gemeinderat selbst für die Erfüllung der geltenden Regelvoraussetzungen sorgt. Dies kann er beispielsweise durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln (auch in Form von Stipendien und Patenschaften) oder Wohnraum tun.

Ermessensspielraum für die Vergabe humanitärer Visa nutzen

Humanitäre Visa für Kurzaufenthalte (etwa Krankenhausaufenthalte) oder für längerfristige Aufenthalte (wie im Falle der sogenannten Ortskräfte aus Afghanistan) werden selten vergeben. Die Ausländerbehörden haben bei humanitären Visa jedoch einen noch erheblich größeren Entscheidungsspielraum als bei anderen Visa. Bei den längerfristigen humanitären Visa können die Ausländerbehörden wohlwollende (Vorab-)Zustimmungen abgeben (siehe 2.1.3.). Bei Visa für humanitäre Kurzaufenthalte und politischen Visa (etwa für Menschen, die in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werden) ist kein Zustimmungsverfahren vorgesehen, sodass die Kommunen lediglich Unterstützungsschreiben für die Antragsteller:innen zur Vorlage bei den Auslandsvertretungen verfassen können.

Hinweis: Damit Ausländerbehörden ihren Ermessensspielraum bei humanitären Visa ausreizen können, muss der Stadt- bzw. Gemeinderat zuvor eine offizielle Erklärung über die kommunale Aufnahmebereitschaft abgeben, wie das beispielsweise die über 300 Sichere-Hafen-Städte getan haben.

Wohlwollende Entscheidungsmaßstäbe in Verwaltungsvorschriften absichern

Alle in Kapitel 2.1. vorgestellten Maßnahmen können auch durch Verwaltungsvorschriften als Entscheidungshilfe für das Behördenpersonal abgesichert werden und so zur Regel für alle Schutzgesuche gemacht werden. Da die Länder die Erteilung von Aufenthaltstiteln jedoch nur als „Weisungsaufgabe” an die Kommunen übertragen haben, darf die Leitung der Ausländerbehörde (in letzter Instanz meist der/die Bürgermeister:in oder Landrät:in selbst) beim Erlass der entsprechenden Verwaltungsvorschrift nicht eklatant gegen den Willen der Landesregierung verstoßen und muss sich (falls vorhanden) auch an die von Land oder Bund erlassenen Verwaltungsvorschriften halten.

Was können Stadt-/Gemeinderäte (und Landesregierungen) tun?

Kommunale Aufnahmebereitschaft schaffen und erklären

Kommunen dürfen sich im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts proaktiv mit flucht- und migrationspolitischen Fragen befassen und sich hierzu öffentlich äußern und vernetzen, solange hierbei ein spezifischer Ortsbezug gegeben ist. Durch Diskussionen im Stadt- oder Gemeinderat kann eine lokale Aufnahmebereitschaft entstehen oder festgestellt werden. Die Aufnahmebereitschaft kann sodann in einem Beschluss festgehalten und nach außen kommuniziert werden, z.B. in Form einer Erklärung zum „Sicheren Hafen” und dem Beitritt zum Bündnis Städte Sicherer Häfen, das gemeinsam mit anderen Kommunen für die Aufnahme von Geflüchteten eintritt. Die kommunalen Erklärungen zur Aufnahmebereitschaft können schließlich durch die Länder, den Bund, die EU und die UN aufgegriffen werden und die tatsächliche Aufnahme von Schutzsuchenden in den aufnahmebereiten Kommunen bewirken (etwa im Rahmen von Asylverfahren, anderen Visaverfahren und Aufnahmeprogrammen). Wenn sich Kommunen allerdings deutlich gegen getroffene Beschlüsse des Bundes oder der Länder stellen, kann das in den Bereich des „kommunalen Ungehorsams” fallen und zu gerichtlichen Rügen führen.

Aufnahmen in den Kommunen ‚bottom-up‘ bei Bund und Ländern initiieren

Im Rahmen von Asylverfahren und Aufnahmeprogrammen – inklusive der Relocation aus anderen EU-Mitgliedstaaten – erfolgt standardmäßig eine ‚top-down‘-Zuweisung der aufgenommenen Personen auf Länder und Kommunen nach festgelegten Quoten (gemäß dem Königsteiner Schlüssel des Bundes sowie Landes- bzw. Kommunalquoten). Im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts dürfen sich die Kommunen und ihre Netzwerke aber auch bei Land und Bund dafür melden, freiwillig zusätzliche Geflüchtete (über die ihnen zugewiesenen hinaus) aufzunehmen, also ‚bottom-up‘. Die Erlaubnis für die Aufnahme aus dem Ausland muss nach derzeitigem Recht allerdings von Land und Bund erteilt werden – Kommunen können bisher also nicht eigenständig Schutzsuchende direkt bei sich aufnehmen. Wenn Bund und Länder der zusätzlichen Aufnahme zustimmen und ihnen Personen zuweisen, übernehmen der Bund bzw. die Länder auch die damit verbundenen Kosten.

Weitere kommunale Projekte in der Flüchtlingsaufnahme starten

Kommunen dürfen freiwillige zusätzliche Projekte für Schutzsuchende bei sich vor Ort umsetzen und finanzieren, wie beispielsweise:

  • Migrationsberatung

  • Begegnungsprojekte

  • Sprachkurse

  • Unterstützung von zivilgesellschaftlichem Engagement

  • Ernennung von Integrationsbeauftragten

  • Einrichtung von Ausländerbeiräten

  • Errichtung und Erweiterung von sogenannten Welcome Centern

  • etc.

Der Sache nach ist die Liste frei erweiterbar. Als Ideen für mögliche weitere Projekte finden sich inspirierende Ansätze aus anderen Kommunen auf dem digitalen Mapping von Moving Cities.

Kosten für Schutzsuchende kommunal oder privat übernehmen

Kommunen und Privatpersonen dürfen die Kosten für den Lebensunterhalt schutzsuchender Personen komplett oder anteilig übernehmen, beispielsweise über Stipendienprogramme oder Spenden, und dadurch die Erteilung eines Visums bewirken.

Als Stadtstaat ein humanitäres Landesaufnahmeprogramm beschließen

Die oberste Landesbehörde kann (ebenso wie der Bund) eine gruppenbezogene Aufnahmeanordnung erlassen und damit nicht nur einzelnen Schutzsuchenden, sondern ganzen Personengruppen die Einreise unter erleichterten Bedingungen ermöglichen. Die Aufnahmeanordnung ist eine Verwaltungsvorschrift und ermöglicht bestimmten Gruppen von Schutzsuchenden, ein Visum zur legalen Einreise und eine Aufenthaltserlaubnis (ohne Asylverfahren) zu beantragen. Die Länder – und damit auch die Stadtstaaten – haben bei der Entschließung einen breiten Ermessensspielraum, sie müssen lediglich eine Personengruppe auf Grundlage von humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Kriterien festlegen. Die Länder müssen allerdings das Einvernehmen des Bundes für die Wirksamkeit des Landesaufnahmeprogramms einholen.

Aufnahmeprogramme mitgestalten und anregen

Kommunen können bisher selbst keine eigenen Aufnahmeprogramme erlassen und werden oft erst nach dem Beschluss auf Landes- oder Bundesebene in die Umsetzung der Programme eingebunden. Ihnen könnten aber bereits nach aktueller Rechtslage von Beginn an eine stärkere Rolle in der Ausgestaltung von Landes- und Bundesprogrammen eingeräumt werden; in jedem Fall dürfen sie proaktiv auf die Landes- und Bundesregierung zugehen und ihr Mitwirken an einem Aufnahmeprogramm anbieten. Das könnte in der Zukunft beispielsweise durch ein „Municipal Pledging” (ähnlich wie bei den „UN Resettlement Pledges”, siehe Beispiel-Kasten unten) organisiert werden, wonach die gemeldeten Plätze in ein Programm zusätzlich, also „oben drauf” aufgenommen werden.

An Matching-Programmen beteiligen und die Ortsbindung fördern

Um die Bedenken auszuräumen, dass die neu aufgenommenen Personen nicht in der Zufluchtskommune verweilen, sondern schnell ihren Wohnort ändern könnten, kann es sinnvoll sein, die Ortsbindung der Schutzsuchenden an die eigene Kommune durch die Schaffung geeigneter Anreize zu fördern. Besonders eignet sich hierfür die Beteiligung an einem Matching-Programm.

Bei der bundes- und landesweiten Verteilung von Geflüchteten auf Grundlage des Königsteiner Schlüssels werden bisher nur zwei Faktoren berücksichtigt: Das Steueraufkommen des Bundeslandes und die jeweilige Bevölkerungszahl. Anteilig werden dementsprechend Geflüchtete auf die Länder und Kommunen verteilt. Im bisherigen Verteilungssystem werden weder die Bedarfe und Wünsche der Geflüchteten noch die Kapazitäten und Profile der Kommunen bei der Zuweisung berücksichtigt. Um zu gewährleisten, dass die Aufnahme in die Kommune auch dem persönlichen Profil der schutzsuchenden Person entspricht, können sich Städte zur Teilnahme an einem Matching-Programm anmelden und dort die lokalen Kapazitäten, Angebote und Rahmenbedingungen transparent machen. So gewährleistet ein solches Matching eine passgenaue Zuteilung von Schutzsuchenden zu einer bestimmten Kommune je nach den Bedürfnissen beider Seiten und motiviert Schutzsuchende damit nachhaltig zum Verbleib vor Ort.

Was können Bürgermeister:innen / Landrät:innen tun?

Die Abschaffung der Einvernehmensregel des Bundes für kommunale Aufnahme fordern

Nach dem Grundsatz der Länderzuständigkeit und der kommunalen Selbstverwaltung hat die Bundesregierung verfassungsrechtlich die Möglichkeit, Länder zu ergänzender Gesetzgebung in der Asyl- und Migrationspolitik zu ermächtigen, wie sie dies bereits für die Verteilung von Geflüchteten getan hat. Die Bundesländer wiederum können migrationspolitische Aufgaben an die Kommunen delegieren (siehe Kapitel zwei). Im Einklang mit der aktuellen Gesetzeslage können Kommunen also von Bund und Ländern breitere Handlungsspielräume für die Aufnahme von Asylsuchenden einfordern. Seit 2018 haben sich in diesem Sinne bereits über 300 Städte in ganz Deutschland zu „Sicheren Häfen” erklärt und damit ihre Bereitschaft signalisiert, mehr Schutzsuchende bei sich vor Ort aufzunehmen.

Bisher können Länder und Kommunen jedoch nur ihre zusätzliche Bereitschaft melden und müssen die Erlaubnis für tatsächliche Aufnahme vom Bundesinnenministerium (BMI) einholen. Eine denkbare Forderung an den Bund wäre also, diese Einvernehmensregel abzuschaffen oder in eine bloße ,Benehmensregel‘ umzuwandeln: Dadurch müsste der Bund nur noch über die Aufnahmeabsicht informiert werden und Länder und Kommunen könnten eigenständig die zusätzliche Aufnahme von Schutzsuchenden bei sich vor Ort einleiten und organisieren. Besonders in akuten Krisensituationen (wie beispielsweise bei Seenotrettungsmissionen auf dem Mittelmeer oder Kriegsausbruch wie zuletzt in der Ukraine) würde diese Gesetzesänderung Städten ermöglichen, schnell und unbürokratisch zu handeln und damit Leben zu retten.

Einen regelmäßigen Bund-Länder-Kommunen-Gipfel zur besseren Koordination fordern

Im komplexen föderalen System der Bundesrepublik Deutschland sind sowohl der Bund als auch die Länder und Kommunen alle auf unterschiedliche Art und Weise an der Aufnahmepolitik beteiligt. Dabei herrschen oft unklare Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen politischen Ebenen. Uneindeutige Kommunikationswege fordern dabei nicht nur zusätzliche Kapazitäten in den Verwaltungsstrukturen, sondern haben in der Vergangenheit oft auch zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung von effektiven Maßnahmen im Migrationsmanagement geführt. Um die Absprachen zu verbessern und den kommunalen Herausforderungen effektiver beizukommen, können Bürgermeister:innen und Landrät:innen die Schaffung eines regelmäßig tagenden Bund-Länder-Kommunen-Gipfels fordern. Bisher laden zwar das Bundesinnenministerium oder die Integrationsbeauftragte des Bundes immer wieder zu Treffen zwischen Bund, Ländern und Kommunen ein, eine regelmäßig tagende und flächendeckende Plattform mit Vertreter:innen der drei föderalen Ebenen existiert jedoch noch nicht und wurde bisher nur ad-hoc in Form erster „Flüchtlingsgipfel” erprobt.

Ein neuer Bund-Länder-Kommunen-Gipfel – angelehnt an die „Flüchtlingsgipfel“ (siehe Beispiel-Kasten unten) –, könnte aus den zuständigen Bundesressorts, den Landesregierungen und kommunalen Spitzenverbänden zusammengesetzt sein. Besonders auch aufnahmebereite Kommunen wie die über 300 Sicherer-Hafen-Städte in Deutschland könnten z. B. durch das Bündnis Städte Sicherer Häfen (siehe Beispiel-Kasten 3.1.4.) in dem Forum vertreten sein. Punktuell könnten auch Vertreter:innen aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft beratend dem Gremium hinzugezogen werden. Durch die Etablierung eines solchen Bund-Länder-Kommunen-Gipfels würde sichergestellt werden, dass die kommunalen Stimmen in der Aufnahmepolitik gehört werden und ein schnelles gemeinsames Handeln in Krisensituationen sowie eine langfristige und nachhaltige Strategieplanung ermöglicht werden.

Bessere Finanzierung für aufnahmebereite Kommunen fordern

Auch wenn der Wille in vielen Kommunen für die Aufnahme zusätzlicher Menschen da ist, hängt der Handlungsspielraum oftmals von ausreichenden finanziellen Mitteln ab – besonders im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben. Die Städte, die bereit sind, einen größeren Anteil bei der Aufnahme von Schutzsuchenden zu übernehmen, sollten von Bund und Ländern für ihr besonderes Engagement auch gefördert werden. Diese finanzielle Unterstützung für aufnahmebereite Kommunen kann durch unterschiedliche Maßnahmen ermöglicht werden. Denkbar wäre u.a. eine Pauschale pro asylsuchender Person, die in einer Kommune aufgenommen wird (wie z. B. die 2019 vom Land Brandenburg beschlossene Integrationspauschale). Außerdem könnten die Länder einen größeren Anteil der vorgesehenen Gelder je aufgenommener Person im Rahmen der Aufnahme- und Resettlement-Programme aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) an die Kommunen weiterleiten. Und der Bund könnte sich für die Vereinfachung der AMIF-Antragsverfahren sowie für die Schaffung weiterer EU-Fonds für aufnahmebereite Kommunen einsetzen. Im besten Fall erhöhen diese Anreize in noch mehr Kommunen die Bereitschaft, sich konstruktiv bei der Aufnahme von Schutzsuchenden in Deutschland einzubringen.

Die Einrichtung eines Asyl-Visums fordern

Für viele fliehende Menschen ist es nicht möglich, ein legales Visum zur Einreise nach Deutschland zu erhalten, um ihren Asylantrag stellen zu können. Stattdessen müssen sie sich auf teure und lebensgefährliche Schlepperrouten durch die Sahara und über das Mittelmeer begeben, um zunächst überhaupt in Europa anzukommen. Schutzsuchende erreichen die Bundesrepublik Deutschland und speziell die jeweilige Kommune daher oftmals traumatisiert und in einer prekären finanziellen Situation. Das stellt Städte vor noch größere Herausforderungen hinsichtlich der Aufnahme und Integration. Kommunen können daher die Einführung eines Asyl-Visums fordern. Schutzsuchende könnten dieses unbürokratisch über deutsche Auslandsvertretungen beantragen und damit sicher und legal (z. B. per Flugzeug) in Deutschland einreisen. An der Bundesgrenze angekommen, könnten sie dann ihren Asylantrag stellen und im Laufe des Regelverfahrens über den Königsteiner Schlüssel (oder ein Matching-Verfahren, siehe 2.3.3.) in eine Kommune verteilt werden. Neben der Einführung eines Asyl-Visums, können Kommunen außerdem vom Bund fordern, dass die Hürden für komplementäre (nicht-humanitäre) Visa wie z. B. Bildungs- oder Arbeitsvisa bei humanitären Umständen deutlich gesenkt werden und Schutzsuchende somit auch über diesen Weg sicher und unter besseren Voraussetzungen in deutschen Städten ankommen können.

Die Stadt zum „Sicheren Hafen” erklären

Über 300 Sichere-Hafen-Städte haben im Zuge der humanitären Krise auf dem Mittelmeer seit 2018 ihre Bereitschaft erklärt, aus Seenot gerettete Menschen bei sich aufzunehmen. Damit haben sich Kommunen in den letzten Jahren als wirkungsvolle politische Akteur:innen in der Gestaltung einer (neuen) Migrationspolitik positioniert und zu einer wichtigen gesellschaftlichen Diskursverschiebung beigetragen: Sie haben öffentlich sichtbar gemacht, dass die Aufnahme von mehr Schutzsuchenden in Deutschland durchaus möglich wäre. Wer sich dieser Bewegung anschließen möchte, kann sich über einen Beschluss im Stadt- oder Gemeinderat selbständig zum „Sicheren Hafen“ erklären (siehe 2.2.1.) und entsprechende politische Maßnahmen festlegen. Die Seebrücke empfiehlt dafür acht Wirkungsfelder:

  • eine öffentliche Solidaritätserklärung

  • aktive Unterstützung der Seenotrettung

  • Aufnahme von Schutzsuchenden zusätzlich zur Quote

  • Anregung und Unterstützung von Aufnahmeprogrammen

  • Schaffen von menschenwürdigen und nachhaltigen Aufnahmebedingungen

  • bundesweite und europäische Advocacy für mehr Aufnahme

  • Beitritt zum Bündnis Städte Sicherer Häfen

  • Transparenz über die vollzogenen Maßnahmen

Eine Sammlung aller Sicherer-Hafen-Städte in Deutschland sowie mehr Informationen zu ihrem politischen Einsatz finden sich auf der Website der Seebrücke.

Dem Bündnis Städte Sicherer Häfen beitreten

Wenn sich Kommunen für die hier vorgeschlagenen Forderungen – oder auch für andere Maßnahmen zur Gestaltung einer humanen Migrationspolitik – einsetzen möchten, können sie sich im ‘Bündnis Städte Sicherer Häfen’ vernetzen. Das Bündnis wurde 2019 von der Seebrücke gemeinsam mit engagierten „Sicheren Häfen“ (siehe Beispiel-Kasten 3.1.1.) gegründet und setzt sich seitdem unter der Koordination der Stadt Potsdam dafür ein, aus Seenot Gerettete und in Flüchtlingslagern gestrandete Schutzsuchende zusätzlich in deutschen Städten aufnehmen zu können. Aktuell sind 120 solidarische Kommunen, Gemeinden und Landkreise Mitglied im Bündnis. Wer sich der Allianz anschließen möchte, muss die „Potsdamer Erklärung“ mit der zentralen Forderung an die Bundesregierung, die zusätzliche Aufnahme von Menschen zu ermöglichen, formlos unterzeichnen und seinen Beitritt bekunden. Sowohl die Erklärung als auch weitere Informationen zum Beitritt und den Aktivitäten des Bündnisses finden sich hier.

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